K24-STA-ZWS Zweitwohnungssteuer

Nach sächsischen Kommunalabgabengesetz ist es Gemeinden und Städten erlaubt eine
Zweitwohnungsteuer zu erheben. Einzelheiten zur Steuerfestsetzung werden in einer kommunalen Satzung geregelt.
Steuerpflichtig sind in der Regel grundsätzlich volljährige Personen, die im Gebiet der Stadt/Gemeinde eine Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehaben. Eine Zweitwohnung (Nebenwohnung) ist jede weitere Wohnung eines Einwohners im Inland, über welche er länger als sechs Monate verfügt und welche er zumindest gelegentlich zum Schlafen und Wohnen nutzt.

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