K24-VEM-ZEBOW Zahlungserleichterungen bei offenen Forderungen ändern

Zahlungserleichterungen wie etwa Stundung, Ratenzahlung, Erlass oder Vollstreckungsaufschub für offene Forderungen werden nur auf Antrag des Zahlungspflichtigen gewährt. Der Antrag muss i.d.R. vor Fälligkeitseintritt gestellt werden und ist zu begründen. Voraussetzung ist die Unzumutbarkeit der vorgesehenen Zahlung bis spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eines Gebührenbescheides. Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zahlungserleichterung.
Zahlungserleichterungen werden immer dann beantragt, wenn ein Zahlungspflichtiger aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung der fälligen Forderung in der Lage ist. Die Beurteilung der persönlichen Zumutbarkeitsgrenze unterliegt nicht dabei starren Regeln, sondern der Einzelfallentscheidung.  Ob und in welcher Form eine Zahlungserleichterung gewährt wird, liegt im Ermessen der Behörde, d. h., sie kann von der beantragten Art, Dauer und Höhe der Zahlung abweichen. Zahlungserleichterungen sind erst dann angebracht, wenn der Betroffene durch sofortige und einmalige Zahlung der Forderung in ernste wirtschaftliche Gefahren geraten und sich dem Insolvenzrisiko aussetzen würde.

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