K24-GWG-WRE Wasserrechtliche Erlaubnisse
Die Erlaubnis nach § 8 WHG ist die einfache Form der „wasserrechtlichen Gestattung“. Sie wird im einfachen Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erteilt. Sie kann grundsätzlich widerrufen werden. Die Erlaubnis ist eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Wasserbehörde und befugt zur Gewässernutzung.
Die Erlaubnis kann auch als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Die gehobene Erlaubnis unterscheidet sich in ihrer Rechtsqualität gegenüber der einfachen Erlaubnis dadurch, dass sie eine gesicherte Rechtsstellung, ähnlich der Bewilligung gewährt. Die Bewilligung nach § 8 WHG ist wasserrechtlich von erheblicher Bedeutung, weil sie Rechte und Regelungen enthält, auf dessen Bestand ein Unternehmen oft jahrzehntelang vertrauen können muss. Sie beinhaltet für den Antragssteller also sehr weitgehende Rechte, aber auch Pflichten. Wegen der Bedeutung wird in diesem Verfahren die Öffentlichkeit beteiligt.