K24-SSB-VVM Vollmacht zur Vertretung gegenüber einer Behörde

Die Erteilung der Vollmacht erfolgt entweder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder durch Erklärung gegenüber einem Dritten (z.B. kommunale Behörde), demgegenüber die Vertretung stattfinden soll (Außenvollmacht).
Ein Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren kann sich jederzeit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Die Vollmacht wird dabei weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch in diesem Fall eine neue Vollmacht des Rechtsnachfolgers beizubringen.
Die Ausstellung einer Vollmacht ist immer freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Durch das Nichterteilen oder Widerrufen einer Vollmacht entstehen keinerlei rechtliche Nachteile im Verwaltungsverfahren. Es kann immer nur eine einzige Vollmacht wirksam erteilt werden. Mit Vorlage einer weiteren Vollmacht erlischt die vorherige Bevollmächtigung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Vollmacht bei der zuständigen Behörde.

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