K24-LUW-GFV Erstaufforstung Genehmigung Fristverlängerung
Kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen sind ordnungsgemäß innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten. Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist zur Wiederaufforstung verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist.