K24-STA-VGS Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit, die gegen Entgelt im Stadtgebiet Freiberg an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) bereitgehalten werden. Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die Spielgeräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Es bestehen Anzeige- und Erklärungsfristen seitens des Steuerschuldners.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • Finanzen und Steuern

Leika-Leistungen

  • 99102034002000 Vergnügungsteuer Festsetzung
  • 99102034111000 Vergnügungsteuer Erhebung

Konfigurierbare Felder

  • Anlagengröße
  • Bezahlart
  • Testanzeigen frei eintragbar für Kommunen
  • epPayBL
  • Anwahl der Antragsart
  • Rückmeldungsvariante
  • Hinweistexte zu Kostenarten

Ausgabedateien

  • json
  • xml
  • pdf
  • Originalantragsdaten
  • xFall-Container (xml)

Unterlagen zum Download

Demoversion

Demoversion Amt24