K24-STA-VGS Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit, die gegen Entgelt im Stadtgebiet Freiberg an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) bereitgehalten werden. Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die Spielgeräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Es bestehen Anzeige- und Erklärungsfristen seitens des Steuerschuldners.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • in Umsetzung

Konfigurierbare Felder

  • keine