K24-GBB-DMV Veräußerung eines Denkmals
Wird ein Kulturdenkmal veräußert oder vererbt, so haben der Veräußerer und der Erwerber bzw. die Erben den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats der zuständigen Denkmalschutzbehörde un-ter Angabe des Neueigentümers anzuzeigen.