K24-PSO-ALS Ausländerzentralregister Sperrung
Antrag auf Anordnung von Übermittlungssperren nach § 4 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) bei der Ausländerbehörde
Wenn Sie im Zentralregister für Ausländer eingetragen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden dürfen. […]
Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten. Auch nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen – wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen – können Sie eine Übermittlungssperre beantragen.
Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen ohne Ihre Stellungnahme an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam.
Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.