K24-STA-TFB Tourismusförderbetrag
Städte und Gemeinden in Sachsen können eine Tourismus- oder Fremdenverkehrsabgabe erheben. DieEinkünfte der Kommunen aus dieser Abgabe sind zweckgebunden und dürfen nur zur Finanzierung von Einrichtungen und Veranstaltungen mit Anziehungskraft für Gäste und für die Tourismuswerbung verwendet werden. Die Tourismusabgabe wird von natürlichen und juristischen Personen erhoben, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen.