K24-GEW-SZ Sperrzeit
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist im Freistaat Sachsen – mit Ausnahme der Nächte zum 1. Januar (Neujahr), zum 1. Mai und zum 2. Mai (Tag der Arbeit) – gesetzlich eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Unter Sperrzeit ist dabei die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes gegenüber den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse darf die Gemeinde auf Antrag für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängern, verkürzen oder aufheben.