K24-PEW-NBPSA Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland
Die Nachbeurkundung erfolgt für folgende Vorfälle im Ausland: Geburt, Tod, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Personenstandsfällen aus dem Ausland besteht nicht, trotzdem kann die Nachbeurkundung und damit Registrierung bei einem deutschen Standesamt von Vorteil sein. Je nach Ereignisort ist eine Nachbeurkundung sinnvoll oder nicht. Personenstandsfälle aus dem EU-Ausland, Schweiz, Schweden, USA, Kanada, Australien und anderen verlässlichen Staaten müssen nicht nachbeurkundet werden. Dagegen sind Ereignisse aus unsicheren Ländern wie Russland, viele asiatische und afrikanische Staaten usw. durchaus angeraten, aber dennoch nicht verpflichtend. Im Regelfall müssen die Betroffenen entscheiden, was Sie mit den Urkunden ggf. in Deutschland machen wollen und wo andere Behörden ggf. mit ausländischen Urkunden Probleme sehen.