K24-PEW-KA Kirchenaustritt
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt persönlich zur Niederschrift erklärt werden oder ist dort schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Um das Leistungsportfolio des Standesamtes zu vervollständigen, ist seitens der sächsischen Standesämter eine Digitalisierung der Erklärung des Kirchenaustritts gewünscht. Um die gültigen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, muss der Bürger noch persönlich im Standesamt vorsprechen