K24-GUG-HIEKM Herstellung und Einfuhr kosmetischer Mittel
Personen oder Firmen, die kosmetische Mittel in Deutschland herstellen oder nach Deutschland importieren, müssen der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde den Herstellungsort bzw. Einfuhrort vor dem Inverkehrbringen, d.h. der erstmaligen Produktionsaufnahme und Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt, bzw. vor dem erstmaligen Import anzeigen. Ebenfalls angezeigt werden müssen Änderungen des angezeigten Herstellungs- oder Einfuhrortes.
Um kosmetische Mittel innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, muss eine sogenannte
„verantwortliche Person“ benannt werden. Dabei handelt es sich i.d.R. um eine juristische oder
natürliche Person (z.B. Hersteller Importeur, Händler), die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässig ist.