K24-PSO-NGHGW Nicht gewerbsmäßige Haltung gefährlicher Wildtiere

Sie möchten gefährliche Tiere nicht gewerbsmäßig halten, dann müssen Sie dies Ihrer Stadt- oder Gemeinde mitteilen.
Unter gefährlichen Tieren sind insbesondere Raubtiere, Gift- oder Riesenschlangen sowie andere Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, zu verstehen. Zum Beispiel zählen dazu:
• Würgeschlangen,
• Vogelspinnen,
• Taranteln,
• Skorpione,
• Alligatoren,
• Luchse und
• Wölfe.
Insbesondere in stark besiedelten Gebieten kann durch nicht artgerechte Haltung gefährlicher Tiere eine besondere Gefährdung für Personen und auch die Tiere selbst erwachsen. Verpflichtende Regelungen zur Haltung der Tiere können dem entgegenwirken. In Sachsen darf jede Stadt oder Gemeinde zur Haltung gefährlicher Tiere eigene Regelungen in ihrer örtlichen Polizeiverordnung treffen. Zum Beispiel sieht das Muster der Polizeiverordnung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages für das Halten gefährlicher Tiere vor, dies unverzüglich anzuzeigen. In anderen Städten oder Gemeinden müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen oder es existieren gar keine Regelungen.
Erkundigen Sie sich deshalb in der jeweiligen Polizeiverordnung (—> weiterführende Informationen), welche Regelung für Sie gilt.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass von dieser Regelungen die Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde nicht betroffen ist. Sie ist bei der Kreispolizeibehörde des Landratamtes oder in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung zu beantragen.

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Leika-Leistungen

  • 99110025007000 Nicht gewerbsmäßige Haltung gefährlicher Wildtiere Zulassung

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