K24-GWG-GWTWA Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser
Wenn Ihnen Grenzwertüberschreitungen bekannt werden, haben Sie diese unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Außerdem müssen grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers (z. B. Geruch, Geschmack oder Färbung) sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens unverzüglich angezeigt werden.