K24-GWG-GWTWA Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser

Wenn Ihnen Grenzwertüberschreitungen bekannt werden, haben Sie diese unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Außerdem müssen grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers (z. B. Geruch, Geschmack oder Färbung) sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens unverzüglich angezeigt werden.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • Bauwesen, Wohnungswesen, Straßen, Gewässer

Leika-Leistungen

  • 99129034000000 Anzeige einer Grenzwertüberschreitung gemäß §16 Absatz 1 und 3 der Trinkwasserverordnung (2001)
  • 99129033000000 Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes gemäß §16 Absatz 7 der Trinkwasserverordnung (2001)

Konfigurierbare Felder

  • keine

Ausgabedateien

  • json
  • xml
  • pdf
  • Originalantragsdaten
  • xFall-Container

Demoversion

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