K24-SWB-GWUE Gehwegüberfahrten
Nicht befahrbare Straßenbestandteile wie etwa Gehwege oder Grünstreifen dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten, sog. Gehwegüberfahrten – auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt – überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem eigenen Grundstück sind daher die nicht befahrbaren Straßenbestandteile (z.B. Bordsteine) abzusenken und entsprechend zu befestigen. Grundstückszufahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg.