K24-LUW-WS Waldsperrung
Wald darf ohne Gefahr zum Zwecke der Erholung von jedermann betreten werden. Waldeigentümerinnen, Waldeigentümer oder nutzungsberechtigte Personen können aus berechtigten Gründen (u.a. Waldschutz, Waldbewirtschaftung) das Betreten des Waldes durch Sperrung einschränken oder verwehren. Für Sperrungen von bis zu zwei Monaten ist eine Anzeige ausreichend. Für länger andauernde Sperrungen ist bei der unteren Forstbehörde eine Genehmigung zu beantragen.