K24-LUW-WS Waldsperrung

Wald darf ohne Gefahr zum Zwecke der Erholung von jedermann betreten werden. Waldeigentümerinnen, Waldeigentümer oder nutzungsberechtigte Personen können aus berechtigten Gründen (u.a. Waldschutz, Waldbewirtschaftung) das Betreten des Waldes durch Sperrung einschränken oder verwehren. Für Sperrungen von bis zu zwei Monaten ist eine Anzeige ausreichend. Für länger andauernde Sperrungen ist bei der unteren Forstbehörde eine Genehmigung zu beantragen.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • Wirtschaftliche Unternehmen, Allgemeines Grundvermögen und Sondervermögen

Leika-Leistungen

  • Forstrechtliche Genehmigungen - Sperrung von Wald

Konfigurierbare Felder

  • Anlagengröße
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Ausgabedateien

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Demoversion

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