K24-LUW-FG Feuergenehmigung

Im Wald oder in weniger als 100 Metern Abstand zu einem Wald darf nur nach Genehmigung der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bestehen bspw. für Waldbesitzer, Jäger oder bereits von der Forstbehörde eingerichtete Feuerstellen.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • Wirtschaftliche Unternehmen, Allgemeines Grundvermögen und Sondervermögen

Leika-Leistungen

  • 99048024276000 Verbot des Feuermachens im oder am Wald Ausnahmegenehmigung
  • 99048023261000 Vorankündigung des Feuermachens im oder am Wald für bestimmte Maßnahmen Entgegennahme

Konfigurierbare Felder

  • Anlagengröße
  • Anlagenanzahl

Ausgabedateien

  • json
  • xml
  • pdf
  • Originalantragsdaten
  • xFall-Container (xml)

Unterlagen zum Download

Demoversion

Demoversion Amt24