K24-LUW-FG Feuergenehmigung
Im Wald oder in weniger als 100 Metern Abstand zu einem Wald darf nur nach Genehmigung der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bestehen bspw. für Waldbesitzer, Jäger oder bereits von der Forstbehörde eingerichtete Feuerstellen.