K24-BRS-AAPG Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich)
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist grundsätzlich verboten. Außerhalb dieser Bereiche hat der Inhaber einer Erlaubnisurkunde gemäß § 7 oder § 27 SprengG oder eines behördlichen Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG („Protechniker“, „Feuerwerker“) ein beabsichtigtes Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
• der Kategorie F2: in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
• der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2: ganzjährig
der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde
• zwei Wochen bzw. vier Wochen (bei einem Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind) vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.