K24-BRS-AAPG Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich)

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist grundsätzlich verboten. Außerhalb dieser Bereiche hat der Inhaber einer Erlaubnisurkunde gemäß § 7 oder § 27 SprengG oder eines behördlichen Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG („Protechniker“, „Feuerwerker“) ein beabsichtigtes Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
• der Kategorie F2: in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
• der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2: ganzjährig
der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde
• zwei Wochen bzw. vier Wochen (bei einem Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind) vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Leika-Leistungen

  • 99089046261000 Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme
  • 99089046261001 Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
  • 99089046261002 Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme außerhalb der Räume der eigenen Niederlassung auf Tourneen

Konfigurierbare Felder

  • Liste Zahlungsart
  • Anlagengröße
  • Anlagenanzahl

Ausgabedateien

  • json
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  • pdf
  • Originalantragsdaten
  • xFall-Container (xml)

Unterlagen zum Download

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