K24-GBB-DEF Feststellung eines Denkmals
Wenn der Eigentümer eines Gebäudes, eines Gartens oder einer Fläche nicht sicher ist, ob sein Gebäude, sein Garten oder seine Fläche tatsächlich ein Kulturdenkmal darstellt, kann der Eigentümer die Eigenschaft als Kulturdenkmal verbindlich durch einen Bescheid der zuständigen untere Denkmalschutzbehörde feststellen lassen. Bei einem positiven Feststellungsbescheid kann der Eigentümer ferner die Eintragung und Aufnahme seines Kulturdenkmals in die Kulturdenkmalliste anregen.
Den Feststellungsantrag darf nur der Eigentümer des entsprechenden Grundstücks stellen. Ein Gebäude ist dann ein Kulturdenkmal, wenn die Voraussetzungen des § 2 SächsDSchG vorliegen. Dazu müssen bei dem Gebäude die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit vorliegen.