K24-LUW-EA Erstaufforstung
Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke, die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Anlagen zur Erzeugung von Ballenpflanzen bedürfen einer Genehmigung. Diese gilt als erteilt, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde den vollständigen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Eingang zurückweist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.