K24-BEW-BE Bestattung
Jede menschliche Leiche muss auf einem in § 1 Abs. 1 SächsBestG bezeichneten Bestattungsplatz bestattet werden. Der nächste vollständig geschäftsfähige Angehörige gemäß § 10 SächsBestG muss jede Erd- und Feuerbestattung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim örtlich zuständigen Friedhofsträger der Gemeinde mit den gesetzlich geforderten Unterlagen anmelden.
Dabei müssen bestimmte Aspekte für
o die Durchführung der Trauerfeierlichkeiten (Trauerzeremonie, Bestattung, Urnenbeisetzung),
o die Nutzung von Räumlichkeiten (z.B. Trauerhalle, Feierhalle, Feierraum, Einbettungs-/Vorbereitungsraum, Verabschiedungsraum, Leichen(kühl)halle, Leichentiefkühlzelle, etc.),
o die Zulassung der offenen Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum,
o Ausnahmen von der örtlichen Friedhofssatzung, wie etwa
oo eine Ausnahme von der zugelassenen Höchstdauer einer Trauerfeier,
oo eine Ausnahme von der zugelassenen Ausgestaltung der Feierhallen/Feierräumen während der Trauerfeier hinsichtlich einer erforderlichen Grundausstattung (z.B. Beleuchtung, Raumdekoration, Ton- und Wiedergabetechnik, etc.),
oo die Zulassung einer Musik- oder Gesangsdarbietung sowie der Benutzung gemeindlicher Musikinstrumente und –anlagen in den Feierhallen/Feierräumen,
beantragt werden