K24-FFJ-BSDJA Beistandschaft des Jugendamtes
Im Rahmen einer sogenannten Beistandschaft übernimmt das Jugendamt die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes, nimmt die Interessen des Kindes im Auftrag des alleinerziehenden Elternteils gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil wahr und setzt diese bei Bedarf auch vor dem Familiengericht durch. Dazu stellen Beistände die Vaterschaft fest, machen bestehende Unterhaltsansprüche geltend und verfügen über diese. Beim Jugendamt kann ein Antrag auf Beistandschaft schriftlich gestellt und auf Verlangen jederzeit wieder schriftlich beendet werden. Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht und wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.