K24-STA-BBS Beherbergungssteuer

Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer entsprechend und wird auf Basis eine kommunalen Beherbergungssteuersatzung erhoben. Steuerschuldner ist der Gast, der entgeltlich in einer Beherbergungseinrichtung auf dem Gebiet der Kommune übernachtet. Die Beherbergungsteuer wird von den Beherbergungseinrichtungen eingezogen und an die Kommune abgeführt. Beherbergungseinrichtungen sind Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungseinrichtungen sowie Campingplätze. Wohnmobilstandplätze sind Beherbergungseinrichtungen, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden. Ebenfalls als Beherbergungseinrichtung gelten neben den zuvor genannten „klassischen“ Einrichtungen auch möblierte Wohnräume, die zur kurzfristigen Vermietung angeboten werden.

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