K24-LUW-BGBF Baumfällgenehmigung Gemeinde
Gemäß § 19 SächsNatSchG (i.V.m. § 29 BNatSchG) haben die sächsischen Kommunen die Möglichkeit den Gehölzbestand der Kommune oder Teile davon durch eine Satzung unter Schutz zu stellen. Entsprechend muss bei Eingriffen oder größeren Maßnahmen, die über eine Pflege oder die Sicherung des Erhalts hinausgehen, ein Antrag auf Befreiung von dieser Satzung gestellt werden.