K24-LUW-BFG Baumfällgenehmigung
Nach § 39 Abs. 5 BNatG ist es generell verboten, innerhalb des Vegetationszeitraumes (1. März bis zum 30. September) Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. § 67 BNatG nennt Gründe bei denen auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Befreiung gewährt werden kann.