K24-LUW-BFG Baumfällgenehmigung

Nach § 39 Abs. 5 BNatG ist es generell verboten, innerhalb des Vegetationszeitraumes  (1.  März  bis zum 30. September) Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken,  lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. § 67 BNatG nennt Gründe bei denen auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Befreiung gewährt werden kann.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • Wirtschaftliche Unternehmen, Allgemeines Grundvermögen und Sondervermögen

Leika-Leistungen

  • 99090023276000 Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung
  • 99090022276000 Verbot der Beseitigung oder Veränderung von geschützten Landschaftsbestandteilen (zum Beispiel Alleen) Ausnahmegenehmigung
  • 99090020276000 Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

Konfigurierbare Felder

  • ePayBL ein- und ausschalten

Unterlagen zum Download

Angebundene Register und Basiskomponenten

  • ePayBL

Demoversion

Zum Testzugang