K24-LUW-BFG Baumfällgenehmigung

Nach § 39 Abs. 5 BNatG ist es generell verboten, innerhalb des Vegetationszeitraumes  (1.  März  bis zum 30. September) Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken,  lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. § 67 BNatG nennt Gründe bei denen auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Befreiung gewährt werden kann.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • Bauwesen, Wohnungswesen, Straßen, Gewässer

Leika-Leistungen

  • 99090023276000 (Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung)
  • 99090022276000 (Verbot der Beseitigung oder Veränderung von geschützten Landschaftsbestandteilen (zum Beispiel Alleen) Ausnahmegenehmigung)
  • 99090020276000 (Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung)

Konfigurierbare Felder

  • ePayBL ein- und ausschalten

Angebundene Register und Basiskomponenten

  • ePayBL

Demoversion

Zum Testzugang