K24-GBB-AGOER Aufgrabung im öffentlichen Raum
Wer eine Straße einschließlich Gehbahn, Radweg, Park- oder Seitenstreifen aufgraben möchte, nutzt diese über den Gemeingebrauch hinaus. Jede Aufgrabung als Bautätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum (Straßen, Wege, Plätze, Geh- und Radwege, etc.) bedarf daher der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde (i.d.R. Tiefbauamt) als Träger der Straßenbaulast. Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Verkehrsflächenbefestigung dar. Deshalb ist grundsätzlich anzustreben, eine aufgegrabene Verkehrsflächenbefestigung so wieder herzustellen, dass sie dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertig ist.Die Erteilung einer Aufgrabungsgenehmigung ersetzt nicht das Einholen sonstiger erforderlicher Genehmigungen, Zustimmungen oder verkehrsrechtlicher Anordnungen. Soweit durch die Aufgrabung Verkehrsbeschränkungen notwendig werden, sind vom Verursacher die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.