K24-PSO-ATH Anzeige einer Nutztierhaltung sowie des Nutztierbestandes

Wer gewerblich oder privat Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Equiden), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Bienen, Kameliden, Gehegewild oder sonstige Klauentiere halten will, hat dies der zuständigen unteren Tierschutzbehörde (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt) vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Änderungen sowie die Aufgabe der Tierhaltung sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Zu melden (registrieren) sind insbesondere die Haltung von,
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern (gemäß § 26 ViehVerkV),
Gehegewild, Kameliden und sonstigen Klauentieren (gemäß § 45 ViehVerkV),
Geflügel, insb. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Tauben und Laufvögel (gemäß § 26 VieVerkV und § 2 Abs. 1 GeflPestSchV),
Bienen und Hummeln (gemäß § 1a BienSeuchV).
Darüber hinaus haben Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15.01. eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 01.01. (Stichtag) im Bestand vorhandenen
Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm,
Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Leika-Leistungen

  • 99110061261001 Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme Vieh
  • 99110061261002 Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme Bienen
  • 99110061261003 Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme Fische
  • 99110062261001 Tierhaltung Änderungsanzeige Entgegennahme Vieh

Konfigurierbare Felder

  • keine