K24-IOZ-AE Akteneinsicht nach VwVfG

Die Frage, inwieweit ein Bürger Einsicht in die bei einer kommunalen Behörde geführten Akten nehmen kann, stellt sich insbesondere dann, wenn ein Bürger in einem ihn betreffenden Verwaltungsverfahren als Antragsteller oder als sonstiger Beteiligter klären will, welchen Sachverhalt eine Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen.
Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, die zu einem laufenden Verfahren geführt werden, ist dieses Akteneinsichtsrecht allgemein in § 29 VwVfG geregelt. Neben dieser allgemeinen Regelung gibt es jedoch noch eine Vielzahl von speziellen Regelungen, die für einzelne Bereiche das Akteneinsichtsrecht ganz oder teilweise spezifisch regeln.
Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann ein Bürger Akteneinsicht beantragen. Allerdings entscheidet dann die aktenführende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung von Akteneinsicht. Insoweit hat ein Bürger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einsichtsgesuch, soweit von ihm ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht geltend gemacht wird.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • Allgemeine Verwaltung

Leika-Leistungen

  • 99089070109000 Akten im Bußgeldverfahren Einsicht gewähren
  • 99015016080000 Akteneinsicht in die Schwerbehindertenakte Gewährung
  • 99064005000000 Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz
  • 99159004023000 Bereitstellung von Auszügen aus der elektronischen Akte Auskunft
  • 99013008109000 Vermittlungsakten Einsicht gewähren

Konfigurierbare Felder

  • Abschnitt 4 Feld „Art der Akteneinsicht (papierbasierte Aktenführung) ein- und ausschalten
  • Feld „Art der Akteneinsicht (digitale Aktenführung) ein- und ausschalten

Ausgabedateien

  • json
  • xml
  • pdf
  • Originalantragsdaten
  • xFall-Container (xml)

Demoversion

Zum Testzugang