K24-PEW-EPSBX Elektronische Personenstandbescheinigung

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 PStG kann das Standesamt seit dem 1. November 20204 aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern nunmehr elektronische Personenstandsbescheinigungen als elektronische signierte Dokumente mit den Daten einer entsprechenden papierhaften Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 dieses Paragraphen ausstellen. Dabei haben die elektronischen Personenstandsbescheinigungen dieselbe Beweiskraft wie papierhaft ausgestellte Personenstandsurkunden.

  • Eigenentwicklung Sachsen
  • in Umsetzung

Konfigurierbare Felder

  • keine